Kontakt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verkauf, Lieferung und Einbau von Bauprodukten durch unser Unternehmen.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers/Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten zuvor ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers/Bestellers die Lieferung an den oder den Einbau bei dem Besteller vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer/Besteller zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind von uns in unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art
  4. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer/Besteller.
  5. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf (CISG vom 11.04.1980 in der jeweils geltenden Fassung) sind ausgeschlossen.

§ 2 Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Verpflichtung zur Lieferung entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns oder durch die Auslieferung selbst.
  2. An den von uns gefertigten Zeichnungen behalten wir uns unser Urheberrecht vor.

§ 3 Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Lager. Sie verstehen sich ohne Verpackung und Transport. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieses zuvor gesondert vereinbart wurde. Es gelten dann die vereinbarten Skontobedingungen
  2. Die angebotenen Preise verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer, es sei denn, die Umsatzsteuer wird bereits im Angebot gesondert ausgewiesen.
  3. Wir sind zur Änderung unserer Preise berechtigt, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Diese Änderungen werden wir dem Käufer/Besteller auf Verlangen nachweisen.
    Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem nicht unternehmerischen Käufer/ Besteller ein Kündigungsrecht zu.

§ 4 Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstand ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
  2. Im Fall der Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes werden wir den Käufer/Besteller unverzüglich informieren und eine erhaltene Gegenleistung sofort an diesen erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
  2. Bei Verkauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug erheben wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Unternehmenskunden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein höherer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller aber insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann auch bei Unternehmensgründen nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Das Zurückbehaltungsrecht bezieht sich auf den einzelnen Kaufgegenstand und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung innerhalb der diesen Kaufgegenstand betreffenden Rechnung.

§ 6 Lieferzeit

  1. Unsere Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass ein verbindlicher Liefertermin ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so haften wir wie folgt:
    1. Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes bei Lieferung aus einer Gattung wird ausgeschlossen. Eine Haftung besteht nur im Falle des Verschuldens.
    2. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dann haften wir auch im Falle der einfachen Fahrlässigkeit.
    3. Eine Haftung für Beratungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Baustoffe, wird nur übernommen, wenn diese Beratung schriftlich erfolgte.
    4. Die Haftung für Schadensersatz ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
    5. Ausgenommen von der Haftungsbegrenzung bleiben Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den unabdingbaren Regeln des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftung ist jedoch auch in dem Fall ausgeschlossen, in dem wir dem Käufer binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren den Herstellern oder den Vorlieferanten schriftlich mitgeteilt haben.
    6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
    7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für den Fall des Vorsatzes sowie die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesem Fall haften wir unbeschränkt.
  3. Die vorstehenden Haftungsgrenzen gelten nicht, sofern wir ein kaufmännisches Fixgeschäft mit dem Käufer vereinbart haben. Ebenso gelten die Haftungsbeschränkungen nicht, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung bleibt dann gleichwohl begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

§ 7 Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager Geesthacht“ vereinbart, dies gilt auch bei Anlieferung durch uns.

§ 8 Rechte des Käufers bei Mängeln

  1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache oder der Gegenstand des Werkvertrages nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort vollbracht wurde.
  2. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises oder Werklohns zu verlangen.
  3. Darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.
  4. Die Haftungseinschränkung nach vorherstehender NR. III. gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
  5. Wird eine vertragswesentliche Pflicht bzw. eine Kardinalspflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Soll ein Werkvertrag oder ein Werklieferungsvertrag auf der Verbindungsordnung für Bauleistungen (VOB Teile B) geschlossen werden, so bedarf dies der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  6. In Abweichung von obenstehender Ziffer V. gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden beim Verkauf von beweglichen Sachen eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden u. ä.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere einem Zahlungsverzug, sind wir befugt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Käufer erteilt uns hiermit ausdrücklich die Genehmigung. Die Rücknahme der Kauf-sache durch uns stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In einer Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, müssen aber den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers ab-züglich eines angemessenen Aufwandes für die Verwertung anrechnen. Wir sind schließlich berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen. Auch dem stimmt der Käufer ausdrücklich zu, so dass diese Maßnahme keine verbotene Eigenmacht darstellt.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit dieses handelsüblich ist, jedenfalls aber bei Einzelgegenständen mit einem Wert von mehr als € 1.000,00. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Kaufgegenstand hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, so dass wir eine Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Käufer für den entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverwerten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. aus der Weiterverarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverwertet worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug geraten ist und insbesondere auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auf Durchführung einer außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern des Käufers über die Schuldenbereinigung nach § 305 InsO gestellt ist, kein Scheck oder Wechselprotest oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. In jedem der vorstehenden Fälle können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner oder sonstigen Dritten die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so bestehende Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  7. Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Abs. 4 ist der Verkäufer auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
  8. Der Käufer tritt uns die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.
  9. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder vom Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir verpflichten uns zur Freigabe der uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45 % (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 Abs. 1 InsO, 5 % § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer, zurzeit 19 %, in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 Abs. 1 InsO, 5 % § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer von zur Zeit 19 %, ansonsten in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Auswahlsendung

  1. Werden von uns Auswahlsendungen übersandt, dann gilt die gesamte zugesandte Ware als käuflich fest vom Empfänger übernommen, wenn wir nicht binnen der beigefügten Auswahlsendung angegebenen Frist, die mindestens drei Wochen betragen muss, die Ware zurückerhalten.

§ 11 Auswahlsendung

  1. Die Vergütung für Werksleistungen ist nach erfolgter Abnahme fällig. Sofern der Auftraggeber die Abnahme verweigert, kann diese auf unseren Antrag durch einen Sachverständigen, der von der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer zu bestimmen ist, ersetzt werden. Der Sachverständige ist Schiedsgutachter. Seine Kosten trägt der Auftraggeber.
  2. Wir leisten Gewähr für die fachgerechte und den Regeln der Handwerkskunst entsprechende Ausführung. Sofern der Lieferant für die Produktbeschaffenheit zusätzlich Gewährleistung verspricht, werden wir den Auftraggeber hierüber informieren und die Garantieurkunde des Lieferanten bei Vertragsschluss aushändigen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Als Gerichtsstand ist unter Kaufleuten Geesthacht vereinbart.
  2. Die Beziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Rechtsverhältnissen mit ausländischen Bestellern.
  3. Wir, die Fliesen Sass GmbH & Co. KG, werden nicht in einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sich dazu auch nicht verpflichtet.
    Bei Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können Sie sich an die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Lübeck, Breite Straße 10-12, 23552 Lübeck, E-Mail vermittlungsstelle@hwk-luebeck.de wenden.